§ 16 AO
Sachliche Zuständigkeit
19 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
19 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.