Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden
§

§ 16 AO

Sachliche Zuständigkeit

19 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.

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