1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§

§ 142 AO

Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

209 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.

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