1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§

§ 140 AO

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

207 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

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