§ 140 AO
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
207 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.