Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
§

§ 127 AO

Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

181 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

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