5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
§

§ 117l AO

Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

170 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.

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