§ 117l AO
Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
170 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.