5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
§

§ 117i AO

Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten

167 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Die §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.

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