§ 117i AO
Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
167 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Die §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.