5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
§

§ 113 AO

Auswahl der Behörde

154 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.

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