Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§

§ 11 AO

Sitz

12 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.

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