V. – Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
§

§ 107 AO

Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

148 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.

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