Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 256 AO

Einwendungen gegen die Vollstreckung

336 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

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