Erster Abschnitt – Vorstand
§

§ 82 AktG

Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

97 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

(1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschränkt werden.

(2) Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.

Vorheriger § | Nächster §