Dritter Teil – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§

§ 75 AktG

Neue Gewinnanteilscheine

90 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

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