Dritter Teil – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§

§ 61 AktG

Vergütung von Nebenleistungen

65 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Für wiederkehrende Leistungen, zu denen Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob ein Bilanzgewinn ausgewiesen wird.

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