Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft
§

§ 42 AktG

Einpersonen-Gesellschaft

46 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.

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