Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§

§ 4 AktG

Firma

5 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

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