Dritter Teil – Eingegliederte Gesellschaften
§

§ 326 AktG

Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft

361 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.

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