Dritter Teil – Eingegliederte Gesellschaften
§

§ 320a AktG

Wirkungen der Eingliederung

354 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.

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