§§ 316 AktGKein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag 349 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.