§ 307 AktG
Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
340 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.