Zweiter Abschnitt – Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
§

§ 293b AktG

Prüfung des Unternehmensvertrags

321 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

(1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, daß sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden.

(2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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