Zweiter Abschnitt – Nichtigerklärung der Gesellschaft
§

§ 276 AktG

Heilung von Mängeln

302 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

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