Zweiter Unterabschnitt – Abwicklung
§

§ 267 AktG

Aufruf der Gläubiger

293 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

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