Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft
§

§ 25 AktG

Bekanntmachungen der Gesellschaft

26 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.

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