Erster Unterabschnitt – Allgemeines
§

§ 248a AktG

Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage

271 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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