Dritter Unterabschnitt – Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien
§

§ 239 AktG

Anmeldung der Durchführung

260 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

(1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.

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