Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§

§ 219 AktG

Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

240 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.

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