Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§

§ 2 AktG

Gründerzahl

3 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.

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