Zweiter Unterabschnitt – Bedingte Kapitalerhöhung
§

§ 197 AktG

Verbotene Aktienausgabe

218 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Vor der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung können die Bezugsaktien nicht ausgegeben werden. Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

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