Erster Unterabschnitt – Kapitalerhöhung gegen Einlagen
§

§ 191 AktG

Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

212 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

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