§ 187 AktG
Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
208 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz
(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre zugesichert werden.
(2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.