Erster Unterabschnitt – Feststellung des Jahresabschlusses
§

§ 172 AktG

Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

191 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

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