Siebenter Unterabschnitt – Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§

§ 144 AktG

Verantwortlichkeit der Sonderprüfer

173 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.

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