Vierter Unterabschnitt – Stimmrecht
§

§ 133 AktG

Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit

157 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.

Vorheriger § | Nächster §