§ 112 AktG
Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
131 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.