Vierter Teil – Ausschluss von Minderheitsaktionären
§

§ 327d AktG

Durchführung der Hauptversammlung

366 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

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