§ 19 1-DM-GoldmünzG
Inkrafttreten
19 von 19 Paragraphen im Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
19 von 19 Paragraphen im Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.