Dritter Abschnitt –
§

§ 19 1-DM-GoldmünzG

Inkrafttreten

19 von 19 Paragraphen im Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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