Zweiter Abschnitt – Stiftung "Geld und Währung"
§

§ 17 1-DM-GoldmünzG

Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

17 von 19 Paragraphen im Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.

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