Zweiter Abschnitt – Stiftung "Geld und Währung"
§

§ 14 1-DM-GoldmünzG

Stiftungsorgane

14 von 19 Paragraphen im Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.

Vorheriger § | Nächster §