[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$f3xfSoq10BL1TmJykjOnL3tqs9BDDIrgN8yw6relGblM":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"wassv_2","2. WasSV","Zweite Wassersicherstellungsverordnung","","§ 4","Besondere Anforderungen für Trinkwasser-Notbrunnen","(1) Neu zu bauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen in der Regel als Bohrbrunnen gebaut werden. Sie müssen aus folgenden Teilen bestehen: Sumpfrohr mit Boden, Filterrohr, Aufsatzrohr, Brunnenkopf, Förderleitung und Brunnenschacht mit tagwasserdichter Schachtabdeckung.\n Abweichungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden. Es sind Förderanlagen nach § 3 Abs. 3 vorzusehen.\n\n(2) Umzubauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen mindestens eine tagwasserdichte Abdeckung sowie eine Förderanlage nach § 3 Abs. 3 haben.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 3","Bauweise, Baustoffe und Bestandteile von Brunnen","3",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 5","Festigkeitsnachweis","5",8,5,[22,23,24,14,25,18,26,27],"Eingangsformel","1","2","4","6","7"]