[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fSFW_9T6mlH8VWvS-WoJQt2xSoAAJYNOlwzEjrlVGmfo":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":14,"totalNorms":17,"normPosition":18,"normIds":19},"sprengv_1","1. SprengV","Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz","Abschnitt XII – Ordnungswidrigkeiten","§ 46","","Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6, § 18 Absatz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen Gegenstand, einen explosionsgefährlichen Stoff, Treibladungspulver oder Schwarzpulver einem anderen überlässt,\n2. entgegen § 18c Satz 1 ein Sprengzubehör verwendet,\n3. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,\n3a. (weggefallen)\n4. (weggefallen)\n5. (weggefallen)\n6. (weggefallen)\n6a. (weggefallen)\n7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,\n8. entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,\n8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand ausstellt,\n8b. entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt,\n8c. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\n9. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt,\n10. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,\n11. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten beim Umgang mit Treibladungspulver oder Anzündhütchen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4 über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,\n12. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A zum Sprengen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in einer Lieferung einem anderen überläßt,\n13. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem anderen überläßt oder verwendet oder\n14. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes zuwiderhandelt.",{"enbez":12,"title":9,"param":13},"§ 45","45",{"enbez":15,"title":9,"param":16},"§ 47","47",66,56,[20,21,22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,39,40,41,42,43,44,45,46,47,48,49,50,51,52,53,54,55,56,57,58,59,60,61,62,63,64,65,66,67,68,69,70,71,72,73,13,74,16,75,76,77,78,79,80,81,82,83],"1","2","3","3a","4","5","6","6a","7","8","9","10","11","12","12a","12b","12c","13","14","15","16","17","18","18a","18b","18c","19","20","21","22","23","24","25","25a","26","27","28","29","30","31","32","33","34","35","36","37","38","39","40","40a","41","42","43","44","46","48","49","50","Anlage 1","Anlage 2","Anlage 3","Anlage 4","Anlage 5","Anlage 6"]