[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$f_MC4YlFXI4ulv6Hleb83QiskMzajh-Ueyre9OOFL788":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":14,"totalNorms":18,"normPosition":19,"normIds":20},"rag_19","19. RAG","Neunzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen\nRentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der\ngesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für\nLandwirte","Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften","§ 27","","Die Erhöhungsbeträge auf Grund dieses Gesetzes bleiben vom 1. Juli bis 31. Dezember 1976 bei der Ermittlung anderen Einkommens unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes oder anderer Vorschriften die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sozialleistungen in dem angegebenen Zeitraum allgemein wegen der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt oder neu festgestellt werden.",{"enbez":12,"title":9,"param":13},"(XXXX) §§ 15 bis 26","(XXXX) § 15 bis 26",{"enbez":15,"title":16,"param":17},"§ 28","(weggefallen)","28",22,17,[21,22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35,13,36,17,37,38,39,40],"Eingangsformel","1","2","3","4","5","6","7","8","9","10","11","12","13","14","27","29","30","31","32"]