[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fcGeCKuCkf_hNkn0r-mpsBnSreEdkw_j17Iuwu33qNWU":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":14,"totalNorms":17,"normPosition":18,"normIds":19},"rag_11","11. RAG","Elftes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen\nRentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der\ngesetzlichen Unfallversicherung","Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften und\nSchlußvorschriften","§ 13","","(1) Soweit bei \nden Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, \nder Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz, \nden Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin, \nden Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz für Jugendwohlfahrt, \ndem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177) und \nden Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) \ndie Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1969 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Übergangsgeld während der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger und bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen.\n\n(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß das Bundesentschädigungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.",{"enbez":12,"title":9,"param":13},"§ 12","12",{"enbez":15,"title":9,"param":16},"§ 14","14",17,14,[20,21,22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,13,32,16,33,34],"Eingangsformel","1","2","3","4","5","6","7","8","9","10","11","13","15","16"]