[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fuuRs75HcDJ9SzJOOoPMD-wwQFec0sM6QqURyts278sI":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"mitbestgwo_1_2002","1. WOMitbestG","Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz","Abschnitt 1 – Wahlausschreiben","§ 37","Wahlausschreiben","Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum seines Erlasses;\n2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu wählen sind;\n3. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;\n4. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können;\n5. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;\n6. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;\n7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und der öffentlichen Stimmauszählung;\n8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;\n9. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;\n10. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;\n11. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;\n12. im Fall der Nummer 11, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;\n13. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;\n14. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.\nFür die Bekanntmachung ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 36","Anzuwendende Vorschriften","36",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 38","Stimmabgabe, Wahlvorgang","38",103,38,[22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,39,40,41,42,43,44,45,46,47,48,49,50,51,52,53,54,55,56,57,14,58,18,59,60,61,62,63,64,65,66,67,68,69,70,71,72,73,74,75,76,77,78,79,80,81,82,83,84,85,86,87,88,89,90,91,92,93,94,95,96,97,98,99,100,101,102,103,104,105,106,107,108,109,110,111,112,113,114,115,116,117,118,119,120,121,122],"Eingangsformel","1","2","3","4","5","6","7","8","9","10","11","12","13","14","15","16","17","18","19","20","21","22","23","24","25","26","27","28","29","30","31","32","33","34","35","37","39","40","41","42","43","44","45","46","46a","46b","46c","47","48","49","50","51","52","53","54","55","56","57","58","59","60","61","62","63","64","65","66","67","68","69","70","71","72","73","74","75","76","77","78","78a","78b","78c","79","80","81","82","83","84","85","86","87","88","89","90","91","91a","92","93","94","95"]