[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fMKwL6-Mfqa10VLDB7jvv4E_qAgtVd61Wat2D3pQmY7A":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"luftbodv_2_2009","2. DV LuftBO","Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)","Abschnitt 7 – Ausnahmeregelungen","§ 20","Abweichungen bei besonderen Belastungen","Treten besondere Belastungen auf, insbesondere wegen1. der Betriebsausrüstung und deren Zustand oder der Betriebseigenschaften der verwendeten Luftfahrzeuge,\n2. des Einsatzes von Besatzungsmitgliedern mit geringer Flug-, Strecken- oder Luftfahrzeugmustererfahrung,\n3. erschwerter Flugdurchführung insbesondere auf Strecken mit fehlenden oder unzureichenden Navigationshilfen, hoher Luftverkehrsdichte oder häufigem Schlechtwetter,\n4. der Verwendung neuer Luftfahrzeugmuster,\n5. der Anzahl von Zwischenlandungen,\nkann die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Anerkennung der vom Unternehmer festzulegenden höchstzulässigen Flugdienstzeiten und angemessenen Ruhezeiten geringere Flugdienstzeiten oder längere Ruhezeiten für die Besatzungsmitglieder festlegen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 19","Ausnahmen für besondere Flüge","19",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 21","Begrenzung der Flugdienstzeiten im Hubschrauberrettungsdienst","21",25,21,[22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,39,40,14,41,18,42,43,44],"Eingangsformel","1","2","3","4","5","6","7","8","9","10","11","12","13","14","15","16","17","18","20","22","23","24"]