[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fDE9vKy-oiijbC2UEMd0uiHunnlS94Hne6h6t5OkwxNw":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"luftbodv_1_2008","1. DV LuftBO","Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922\u002F91","","§ 4","Zutritt zum Führerraum\n*%\n(zu OPS 1.100 Abs. a Nr. 3)","(1) Das Betriebshandbuch hat hinsichtlich des Zutritts von Personen zum Führerraum festzulegen, dass Personen gemäß OPS 1.100 Abs. a Nr. 3 nur zum Zutritt berechtigt sind, wenn sie eine von dem im Betriebshandbuch benannten verantwortlichen Betriebspersonal des Luftfahrtunternehmers erteilte Führerraum-Zutrittsbefugnis vorlegen.\n\n(2) Diese Führerraum-Zutrittsbefugnis darf nur für solche Personen ausgestellt werden, die Luftfahrtunternehmen, Flughäfen, Flugsicherungs- und Flugsicherheitsinstitutionen angehören und deren Aufenthalt oder Beförderung im Führerraum zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Führerraum-Zutrittsbefugnis ist mindestens für drei Monate aufzubewahren.\n\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann im Einzelfall auch für andere Personen mit schriftlicher Zustimmung des Fachbereichsleiters Flugbetrieb oder eines hierzu ermächtigten Vertreters dieses Fachbereichsleiters eine Zutrittsbefugnis für einen Flug erteilt werden.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 3","Unfallverhütung und Flugsicherheitsprogramm *% (zu OPS 1.035 und 1.037)","3",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 5","Mindestsichten für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln *% (zu Anhang 1 zu OPS 1.465)","5",18,5,[22,23,24,14,25,18,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,37],"Eingangsformel","1","2","4","6","7","8","9","10","11","12","13","14","15","16","17"]