[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$ftn2Wh6tYd0oADvWB9U-ncin8hMSmwzT6Z85fXs7DDC4":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"gsgv_11_2016","11. ProdSV","Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1","Abschnitt 4 – Notfallverfahren","§ 14b","Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten","(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 14a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.\n\n(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.\n\n(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Produkte nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 14a","Anwendung der Notfallverfahren","14a",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 14c","Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren","14c",29,17,[22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,14,37,18,38,39,40,41,42,43,44,45,46,47,48],"Eingangsformel","1","2","3","4","5","6","7","8","9","10","11","12","13","14","14b","14d","14e","15","16","17","18","19","20","21","22","Schlussformel"]