[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fT1lVKnPR47U7Xx_yWW-0JPxLySl-gh-TP146ME40jn0":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"gpsgv_2","2. ProdSV","Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)*)","","§ 19","Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen","(1) Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, dass sie Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgezogenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorlegt.\n\n(2) Stellt die zuständige Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009\u002F48\u002FEG besteht, so weist sie die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.\n\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde weist die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls, insbesondere in den in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Fällen an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 18","Vorsorgeprinzip","18",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 20","Behandlung von Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist","20",26,20,[22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,39,14,40,18,41,42,43,44,45],"Eingangsformel","1","2","3","4","5","6","7","8","9","10","11","12","13","14","15","16","17","19","21","22","23","24","Schlussformel"]