[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fIEVze6KPkt2fOjaWh6t32tGrVUaapg80jpnCczL8RWY":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"gewo","GewO","Gewerbeordnung","Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften","§ 146","Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnunga) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,\nb) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder\nc) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften\nzuwiderhandelt,\n1a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder\n2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.\n\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n1a. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 11b Absatz 6 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n2. entgegen a) § 13a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2,\nb) § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder\nc) § 14 Absatz 3 Satz 1\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n3. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,\n4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilbietet,\n6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,\n8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten Veranstaltunga) zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder\nb) zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit untersagt wird,\n\n9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,\n10. (weggefallen)\n11. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3, § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder\n12. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung \"Baumeister\" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort \"Baumeister\" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.\n\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1a und 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 145","Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe","145",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 147","Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften","147",154,120,[22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,39,40,41,42,43,44,45,46,47,48,49,50,51,52,53,54,55,56,57,58,59,60,61,62,63,64,65,66,67,68,69,70,71,72,73,74,75,76,77,78,79,80,81,82,83,84,85,86,87,88,89,90,91,92,93,94,95,96,97,98,99,100,101,102,103,104,105,106,107,108,109,110,111,112,113,114,115,116,117,118,119,120,121,122,123,124,125,126,127,128,129,130,131,132,133,134,135,136,137,138,139,14,140,18,141,142,143,144,145,146,147,148,149,150,151,152,153,154,155,156,157,158,159,160,161,162,163,164,165,166,167,168,169,170,171,172,173],"1","2","3","4","5","6","6a","6b","6c","7","8","9","10","11","11a","11b","11c","11d","12","13","13a","13b","13c","14","15","29","30","30a","30b","31","32","33","33a","33b","33c","33d","33e","33f","33g","33h","33i","34","34a","34b","34c","34d","34e","34f","34g","34h","34i","34j","34l","35","36","36a","37","38","39","39a","40","41","42","45","46","47","48","49","50","51","52","55","55a","55b","55c","55d","55e","55f","56","56a","57","59","60","60a","60b","60c","60d","61","61a","64","65","66","67","68","68a","69","69a","69b","70","70a","70b","71","71a","71b","105","106","107","108","109","110","111","133","139b","139i","140","142","143","144","146","147a","147b","147c","147d","148","148a","148b","148c","149","150","150a","150b","150c","150d","150e","150f","151","152","153","153a","153b","153c","154","154a","155","155a","156","157","158","159","160","161","Anlage"]