[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$f5ExPRpidxRfOm9r8w_oTsqkCvjnOz-2o-90yE_Skrio":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"gapausnv_2","2. GAPAusnV","Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024","","§ 3","Berücksichtigung bei Öko-Regelungen","Flächen, die von einem Betriebsinhaber zur Erfüllung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Verpflichtung herangezogen werden und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, sind für das Antragsjahr 2024 nicht nach Anlage 5 Nummer 2.1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung begünstigungsfähig für die Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. Für diese Flächen gelten für die Anwendung von Anlage 5 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für das Antragsjahr 2024 die Bestimmungen für brachliegendes Ackerland.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 2","Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten","2",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 4","Ergänzende Angaben im Sammelantrag","4",7,4,[22,23,14,24,18,25,26],"Eingangsformel","1","3","5","Schlussformel"]