[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$f_LClLYK4gXsdEV8Y0GeNhlvejj_OtsICdfVSZ8nbruM":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"gapausnv_2","2. GAPAusnV","Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024","","§ 2","Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten","Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2024 Flächen angerechnet werden, die 1. für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur oder\n2. für den Anbau von Zwischenfrüchten\ngenutzt werden. In allen Fällen des Satzes 1 dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 muss der nach guter fachlicher Praxis etablierte Bestand bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 1","Anwendungsbereich","1",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 3","Berücksichtigung bei Öko-Regelungen","3",7,3,[22,14,23,18,24,25,26],"Eingangsformel","2","4","5","Schlussformel"]